Corporate Governance
5. Die Hauptversammlung
§16
- Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand oder Aufsichtsrat einberufen.
Der Ort der Hauptversammlung wird bei der Einberufung bestimmt. Er kann Wien, Radenthein, Hochfilzen oder eine Hauptstadt eines österreichischen Bundeslandes sein. - Die Einberufung muss mindestens 21 Tage vor dem anberaumten Termin, den Tag der Veröffentlichung und den der Hauptversammlung nicht mitgerechnet, in der „Wiener Zeitung“ bekanntgemacht sein.
§17
- Zur Teilnahme an der Hauptversammlung sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die bei der Gesellschaft, bei einem inländischen Notar, bei einer inländischen Bank oder bei den sonst in der Einladung bezeichneten Stellen innerhalb der sich aus dem folgenden Absatz ergebenden Frist ihre Aktien bis zur Beendigung der Hauptversammlung hinterlegen.
- Die Hinterlegung hat so zeitig zu erfolgen, dass bis zu dem Tage der Hauptversammlung mindestens drei Werktage frei bleiben.
- Die Hinterlegung ist auch dann ordnungsgemäß erfolgt, wenn Aktien mit Zustimmung einer in der Einberufung oder in der Satzung bestimmten Hinterlegungsstelle für sie bei anderen Banken bis zur Beendigung der Hauptversammlung im Sperrdepot gehalten werden und die Aktionäre eine bezügliche Bestätigung der betreffenden anderen Bank und im Falle der Hinterlegung der Aktien bei einem Notar, die Bescheinigung des Notars über die erfolgte Hinterlegung in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift spätestens einen Tag nach Ablauf der Hinterlegungsfrist bei der Gesellschaft einreichen.
- Durch Bekanntgabe bei der Einladung zu der Hauptversammlung kann die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung von der fristgemäßen Einreichung eines doppelten Nummernverzeichnisses der Aktien abhängig gemacht werden.
- Sind Aktienurkunden nicht ausgegeben, so ist bei der Einladung zur Hauptversammlung bekanntzugeben, unter welchen Voraussetzungen die Aktionäre zur Teilnahme an der Hauptversammlung zugelassen werden.
§18
- Das Stimmrecht beginnt, wenn auf die Aktie die gesetzliche Mindesteinlage geleistet ist.
- Jede Stückaktie gewährt das Recht auf eine Stimme in der Hauptversammlung.
- Jeder Aktionär kann sich, insbesondere bei der Stimmabgabe, durch eine mit schriftlicher Vollmacht versehene Person vertreten lassen. Die Vollmacht ist von der Gesellschaft zurückzubehalten.
§19
- Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder einer seiner Stellvertreter. Ist keiner von diesen erschienen oder zur Leitung der Verhandlung bereit, so leitet der zur Beurkundung beigezogene Notar die Versammlung zur Wahl eines Vorsitzenden.
- Der Vorsitzende der Hauptversammlung leitet die Verhandlungen und bestimmt die Reihenfolge der Gegenstände der Tagesordnung sowie die Art der Beschlussfassung.
§20
Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden, soweit nicht das Gesetz oder die Satzung zwingend etwas anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
§21
Wenn bei Wahlen im ersten Wahlgang keine Mehrheit erzielt wird, so findet die engere Wahl zwischen den beiden Bewerbern statt, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende der Versammlung.
