6. Jahresabschluss und Gewinnverteilung

§22

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§23

  1. Innerhalb der ersten fünf Monate eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss und den Geschäftsbericht nach Prüfung durch den Abschlussprüfer sowie den Vorschlag für die Gewinnverteilung dem Aufsichtsrat vorzulegen.
  2. Die Hauptversammlung, die über die Entlastung des Vorstandes und Aufsichtsrates, die Gewinnverteilung, die Wahl des Abschlussprüfers und gegebenenfalls die Feststellung des Jahresabschlusses beschließt (ordentliche Hauptversammlung), findet innerhalb der ersten acht Monate eines jeden Geschäftsjahres statt.
  3. Die Fristen nach den Absätzen (1) und (2) können gemäß den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen verlängert werden.

§24 

Der Reingewinn, der sich nach Vornahme von Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rückstellungen und Rücklagen - einschließlich der Einstellung in der gesetzlichen Rücklage - ergibt, wird, falls die Hauptversammlung nichts anderes beschließt, an die Aktionäre verteilt.


§25 

Der Aufsichtsrat ist zur Vornahme von Satzungsänderungen berechtigt, die nur die Fassung betreffen.